Seit dem 1. Oktober 2004 gilt die "Regelung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch aus Drittländern (EU (EG) Nr. 998/2003)". Sie dient vor allen Dingen der Vereinheitlichung der Veterinärbestimmungen in den EU-Ländern und der gemeinsamen Bekämpfung der Tollwut. Eventuelle Zusatzbestimmungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Einreisebestimmungen der Länder. Bitte beachten Sie auch die Vorschriften der Länder, die Sie auf dem Weg zu Ihrem Urlaubsort durchqueren müssen.
Hunde in Frankreich (HW 62, HW 66):
Bei der Einreise mit Hund nach Frankreich hat man den EU-Heimtierpass mitzuführen. Außerdem müssen die Hunde durch eine gut lesbare Tätowierung (nur noch bis 3. Juli 2011) oder einen Mikrochip (Transponder) eindeutig gekennzeichnet und identifizierbar sein. Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist erforderlich (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit). Eine Erstimpfung eines Jungtieres muss bei der Einreise mindestens 21 Tage zurück liegen (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Bei der Gültigkeitsdauer der Impfung sind die Vorschriften des Impfstoffherstellers zu beachten, die im Impfpass zu finden sind. Die Identität des Tieres muss vor der Impfung geprüft und festgestellt worden sein.
Zusatzbestimmungen für Kampfhunde: Die Einfuhr von Kampfhunden der ersten Kategorie ist verboten. Dazu zählen alle Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach den Rassehunden Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier (allgemein "Pitbulls" ), Mastiff ("Boerboels") oder Tosa vergleichbar sind und in keinem vom Internationalen Hundeverband FCI zugelassenen Zuchtbuch eingetragen sind.
Zweite Kategorie: Die Einfuhr/das Verbringen von Hunden der o.g. Rassen sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom Internationalen Hundeverband FCI zugelassenen Zuchtbuch eingetragen sind. Auch Rottweiler dürfen einreisen. Sie benötigen keinen Zuchtbucheintrag.
An allen öffentlichen Orten sind die Hunde der zweiten Kategorie mit Maulkorb und Leine von einem Volljährigen zu führen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Externer Link, wird in neuem Fenster geöffnet
Webseite der französischen Botschaft
Hunde in den Niederlanden (HW 63):
Bei der Einreise mit Hund in den Niederlanden hat man den EU-Heimtierpass mitzuführen. Außerdem müssen die Hunde durch eine gut lesbare Tätowierung (nur noch gültig bis 3. Juli 2011) oder einen Mikrochip (Transponder) eindeutig gekennzeichnet und identifizierbar sein. Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist erforderlich (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit). Handelt es sich um eine Erstimpfung eines jungen Hundes, muss diese mindestens 21 Tage vor der Einreise verabreicht worden sein (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Bei Dauer der Gültigkeit der Impfung sind die Vorschriften des Impfstoffherstellers zu beachten. Die Identität des Tieres muss vor der Impfung geprüft und festgestellt worden sein.
Spezielle Bestimmungen der Niederlande: In Holland gilt Leinenpflicht. Für die Einfuhr von als gefährlich bzw. aggressiv eingestuften Tieren wird derzeit eine neue Bestimmung erarbeitet. Informationen finden Sie auf der Externer Link, wird in neuem Fenster geöffnet
Webseite der Botschaft der Niederlande
Hunde in Österreich (HW 60, HW 69):
Man hat bei der privaten Einreise mit Hund von Deutschland nach Österreich den EU-Heimtierpass mitzuführen. Mit privater Einreise ist gemeint, dass pro Besitzer maximal fünf Hunde (Heimtiere) mitgeführt werden, die nicht zum Verkauf bestimmt sein dürfen. Die Hunde müssen durch eine gut lesbare Tätowierung (nur noch gültig bis 3. Juli 2011) oder einen Mikrochip (Transponder) eindeutig gekennzeichnet und identifizierbar sein. Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist erforderlich (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einem internationalen Antigeneinheit). Handelt es sich um eine Erstimpfung eines jungen Hundes, muss diese mindestens 21 Tage vor der Einreise verabreicht worden sein (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Bei Dauer der Gültigkeit der Impfung sind die Vorschriften des Impfstoffherstellers zu beachten. Die Identität des Tieres muss vor der Impfung geprüft und festgestellt worden sein. Für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern und Drittstaaten gelten gesonderte Regelungen.
Hunde in der Schweiz (HW 59):
Man hat bei der Einreise mit Hund in die Schweiz den EU-Heimtierpass mitzuführen. Außerdem müssen die Hunde durch eine gut lesbare Tätowierung (nur noch gültig bis 3. Juli 2011) oder einen Mikrochip (Transponder) eindeutig gekennzeichnet und identifizierbar sein. Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist erforderlich (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einem internationalen Antigeneinheit). Handelt es sich um eine Erstimpfung eines jungen Hundes, muss diese mindestens 21 Tage vor der Einreise verabreicht worden sein (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Bei Dauer der Gültigkeit der Impfung sind die Vorschriften des Impfstoffherstellers zu beachten. Die Identität des Tieres muss vor der Impfung geprüft und festgestellt worden sein.
Kupierte Hunde: Kupierte Hunde (Ohren und/oder Rute) dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, es handelt sich um einen kurzen Ferienaufenthalt des Besitzers oder um einen Umzug in die Schweiz.
Hunde in Tschechien (HW 58):
Man hat bei der privaten Einreise mit Hund von Deutschland nach Tschechien den EU-Heimtierpass mitzuführen. Private Einreise bedeutet, dass pro Person maximal fünf Hunde (Heimtiere) mitgenommen werden Außerdem müssen die Hunde durch eine gut lesbare Tätowierung (nur noch gültig bis 3. Juli 2011) oder einen Mikrochip (Transponder) eindeutig gekennzeichnet und identifizierbar sein. Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist erforderlich (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einem internationalen Antigeneinheit). Handelt es sich um eine Erstimpfung eines jungen Hundes, muss diese mindestens 21 Tage vor der Einreise verabreicht worden sein (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Bei Dauer der Gültigkeit der Impfung sind die Vorschriften des Impfstoffherstellers zu beachten. Die Identität des Tieres muss vor der Impfung geprüft und festgestellt worden sein. Für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern und Drittstaaten gelten gesonderte Regelungen.
Spezielle Bestimmungen in Tschechien: In einigen Gebieten besteht Leinen- und Maulkorbpflicht. Bitte erkundigen Sie sich bei den örtlichen Touristikbüros bzw. bei der entsprechenden Gemeinde oder Stadt, ob Ihr Urlaubsziel auch dazu gehört.
Hunde in Polen (HW 67):
Hunde müssen zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Hundehalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bis 2011 kann die Kennzeichnung auch aus einer gut lesbaren Tätowierung bestehen.
Bei der Einreise nach Polen muss der Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Hundes – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Ein Hund muss bei Erstimpfung mindestens 3
Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage
zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig.
www.auswaertiges-amt.de - gibt Auskunft zu Botschafts-/Konsulatsadressen.
www.verbraucherministerium.de - Reisen mit Haustieren; Auskünfte zu Reisen innerhalb Deutschlands und den Besonderheiten der Bundesländer sowie zum internationalen Reiseverkehr; Adressen zuständiger Veterinärbehörden.